Satzung

SATZUNG VON EURORAI
SATZUNG VON EURORAI
SATZUNG
DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION DER REGIONALEN EXTERNEN INSTITUTIONEN ZUR KONTROLLE DES ÖFFENTLICHEN FINANZWESENS
Zuletzt geändert am 21. 10.2022
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Name, Dauer, Sitz, territorialer Tätigkeitsbereich und Sprachen –
1. Unter dem Namen Europäische Organisation der Regionalen Externen Institutionen zur Kontrolle des Öffentlichen Finanzwesens (im Folgenden „die Vereinigung“ oder EURORAI) wurde eine Vereinigung gemäß Organgesetz 1/2002 vom 22. März zur Regelung des Vereinigungsrechts und ergänzenden Vorschriften mit Rechtspersönlichkeit und voller Handlungsfähigkeit, jedoch ohne Gewinnabsicht, gegründet.
2. In allen Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht abgedeckt sind, gelten das oben genannte Organgesetz 1/2002 vom 22. März und die ergänzenden Bestimmungen zu diesem Gesetz oder Rechtsvorschriften, die die vorliegenden Statuten ausgestalten.
3. Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
4. Die Vereinigung hat ihren Sitz am Hauptsitz der Sindicatura de Comptes de la Comunitat Valenciana, Calle Sant Vicent, 4, 46002 Valencia, Valencia, und ihr territorialer Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf ganz Europa.
5. Die Amtssprachen von EURORAI sind Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch. Das Präsidium legt die Arbeitssprachen in den Ausschüssen, Seminaren und Arbeitsgruppen sowie für die vorgesehenen Veröffentlichungen und den internen Schriftverkehr der Vereinigung fest.
Artikel 2 – Ziele und Grundsätze –
Die Ziele der Vereinigung sind folgende:
1. die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Rechnungskontrollinstitutionen auf den verschiedenen Gebieten ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und zu fördern,
2. den Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens zu fördern,
3. ihre Mitglieder ständig über die Gesetzgebung, Organisation und das Funktionieren der verschiedenen Institutionen zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens zu informieren,
4. Untersuchungen zu den Problemen der Finanzkontrolle zu fördern,
5. die Organisation von Austauschprogrammen und Fortbildungskursen für Bedienstete der Mitglieder von EURORAI zu ermöglichen und
6. eine geeignete Definition der in jedem Land benutzten Terminologien auszuarbeiten, die es erlaubt, eine Annäherung der Kontrollmethoden zu ermöglichen.
Die Vereinigung lässt sich von folgenden Grundsätzen leiten:
1. Gleichheit aller regionalen externen Institutionen zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens, die Mitglied von EURORAI sind,
2. Recht des freien Beitritts oder Austritts,
3. Achtung der gesetzlichen Bestimmungen, denen die einzelnen Rechnungskontrollinstitutionen unterliegen.
II. Mitglieder
Artikel 3 – Mitglieder –
1. Berechtigt zur Vollmitgliedschaft in EURORAI sind die regionalen externen Institutionen zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der europäischen Staaten, die ein Interesse an der Weiterentwicklung der Ziele und Grundsätze der Vereinigung haben.
2. Bedingungen für die Aufnahme einer Rechnungskontrollinstitution sind die Annahme der vorliegenden Satzung und die Bestätigung durch das Präsidium. Die Mitgliederversammlung nimmt bei ihrer nächsten ordentlichen Sitzung von der Aufnahme des neuen Mitglieds bestätigend Kenntnis.
3. Der Austritt aus EURORAI erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium.
4. Das Präsidium kann andere Institutionen der öffentlichen Finanzkontrolle als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen und die Bedingungen für eine solche Aufnahme festlegen. Die Mitgliederversammlung nimmt bei ihrer nächsten Sitzung von der Aufnahme der assoziierten Mitglieder bestätigend Kenntnis.
5. Das Präsidium kann andere Institutionen und Vereinigungen, welche sich mit der öffentlichen Finanzkontrolle beschäftigen, als Beobachter zulassen, die Bedingungen für eine solche Aufnahme festlegen und die in diesem Zusammenhang als notwendig erachteten Übereinkommen abschließen. Die Mitgliederversammlung wird hierüber unterrichtet und nimmt bei ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu den abgeschlossenen Übereinkommen Stellung.
6. Bei Rückstand von zwei oder mehr Jahren in den Beitragszahlungen kann das Präsidium die die Beiträge schuldende Institution von der Mitgliedschaft ausschließen oder ihre Mitgliedsrechte solange aufheben, bis sie den ausstehenden Beitragszahlungen nachkommt.
Die Mitglieder haben die folgenden Rechte:
a) Teilnahme an allen Aktivitäten, die von der Vereinigung zur Erfüllung ihrer Ziele organisiert werden.
b) Genuss sämtlicher Vorteile, die die Vereinigung erreichen kann.
c) Teilnahme an den Versammlungen mit Rede- und Stimmrecht, mit Ausnahme derjenigen, die den Status eines assoziierten Mitglieds ausschließlich mit Rederecht haben.
d) Aktives und passives Wahlrecht für Führungspositionen.
e) Information über die von den Organen der Vereinigung gefassten Beschlüsse.
f) Unterbreitung von Vorschlägen an das Präsidium, um die Ziele der Vereinigung besser zu erfüllen.
Die Mitglieder haben die folgenden Pflichten:
a) Einhaltung dieser Satzung und der gültigen Beschlüsse der Versammlungen und des Präsidiums.
b) Bezahlung der festgesetzten Beiträge.
c) Teilnahme an den Versammlungen und anderen Veranstaltungen.
d) Gegebenenfalls Wahrnehmung der mit ihrer Funktion verbundenen Aufgaben.
III. Leitungsorgane
Artikel 4 – Leitungsorgane –
Leitungsorgane von EURORAI sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. das Präsidium,
c. das Generalsekretariat.
IV. Mitgliederversammlung
Artikel 5 – Mitgliederversammlung –
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Leitungsorgan der Vereinigung und setzt sich aus allen Mitgliedern von EURORAI zusammen, die durch ihre Präsidenten/Präsidentinnen oder durch die von diesen bevollmächtigten Personen vertreten werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Artikel 6 – Versammlungen –
Die Mitgliederversammlung tritt zu ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen zusammen.
1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal pro Jahr auf Einladung des Präsidiums zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Präsidiums, die auch auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitgliedsorganisationen von EURORAI erfolgt, satzungsgemäß zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die jeweilige Präsident/in von EURORAI.
4. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Präsidium in seiner nächsten Sitzung erstellt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung sowie der Tagesordnung mit genauer Angabe der zu behandelnden Themen. Zwischen der Einberufung und dem für die Versammlung festgesetzten Termin müssen mindestens fünfzehn Tage liegen.
Artikel 7 – Beschlussfassung –
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn am festgesetzten Termin zur festgesetzten Uhrzeit ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist bzw. nach Ablauf einer halben Stunde unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Personen gefasst, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Dabei werden ungültige Stimmen, leere Stimmzettel und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt, unbeschadet der in dieser Satzung und im Gesetz vorgesehenen qualifizierten Mehrheiten.
Dabei verfügt jedes Vollmitglied über eine Stimme. Ein Stimmrecht besteht nicht, wenn das Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand ist.
Artikel 8 – Befugnisse –
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ von EURORAI.
A. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt es,
1. die zum Erreichen der Ziele von EURORAI notwendigen Richtlinien festzulegen,
2. über die Tätigkeitsberichte der anderen Organe von EURORAI zu beraten,
3. über die von einem oder mehreren Mitgliedsorganisationen oder durch das Präsidium eingebrachten Anträge zu befinden,
4. das Präsidium zu entlasten sowie den Jahresabschluss und die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu prüfen und zu genehmigen,
5. Fachausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen und deren Aufgaben festzulegen,
6. die vier weiteren Mitglieder des Präsidiums zu wählen,
7. den Ort der nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen und
8. alle anderen Befugnisse auszuüben, die nicht einem anderen Organ der Vereinigung zugewiesen sind.
B. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt es,
1. die Satzung auf Vorschlag des Präsidiums oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder von EURORAI durch einen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss zu ändern,
2. der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung zu geben,
3. die Auflösung, Verschmelzung oder Aufnahme der Vereinigung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung und mit den in darin vorgesehenen qualifizierten Mehrheiten zu beschließen,
4. notwendig gewordene außerordentliche Beitragszahlungen auf Vorschlag des Präsidiums festzulegen; außerordentliche Beiträge können nicht mehr als zwanzig Prozent der ordentlichen Beiträge betragen,
5. und alle weiteren Angelegenheiten zu behandeln, die die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung rechtfertigen.
Artikel 9 – Mitgliederversammlung auf telematischem Wege –
Wenn das Präsidium dies für zweckmäßig hält und dies in der entsprechenden Einberufung ordnungsgemäß angegeben wird, kann eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung gleichzeitig auf telematischem Wege an anderen Orten und in anderen Räumlichkeiten als denen, an denen die Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung stattfindet, abgehalten werden. Dabei können audiovisuelle Medien (Videokonferenzsystem mit beliebigen abgesicherten Medien) oder Computer (Webcam o. ä.) oder ähnliche technische Mittel eingesetzt werden, sofern diese die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Konstituierung der Mitgliederversammlung, der Identität des Mitglieds und der anderen an der Versammlung teilnehmenden Personen sowie deren Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung gewährleisten. Um die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu gewährleisten, wird der Verlauf der Mitgliederversammlung auf einem Datenträger aufgezeichnet, der dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt und vom Präsidenten/von der Präsidentin und dem Sekretär/der Sekretärin der Vereinigung signiert wird.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann die Abhaltung der Mitgliederversammlung auf telematischem Wege die Abhaltung derselben als Präsenzveranstaltung vollständig ersetzen; dies muss in der vom Präsidium herausgegebenen Einberufung angegeben werden, wobei die vorgenannten technischen Anforderungen zu beachten sind.
V. Das Präsidium
Artikel 10 – Zusammensetzung –
1. Die Vereinigung wird von einem Präsidium geleitet und vertreten, das notwendigerweise aus einem Präsidenten/einer Präsidentin und einem Sekretär/einer Sekretärin besteht. Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und die anderen in dieser Satzung genannten Mitglieder gehören ebenfalls dem Präsidium an. Alle Funktionen im Präsidium werden unentgeltlich ausgeübt.
1. Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar:
a. drei Mitgliedern kraft Amtes, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden:
b. vier Mitgliedern aus dem Kreis der Präsidenten/Präsidentinnen der anderen regionalen externen Institutionen zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens, welche Mitglied von EURORAI sind; diese werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
Um eine ausgewogene Vertretung aller Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, soll die Wahl dieser vier Mitglieder so erfolgen, dass sie den verschiedenen Finanzkontrollsystemen und der Anzahl der Mitgliedsinstitutionen innerhalb eines Mitgliedsstaates Rechnung trägt.
Wenn die Zahl der Kandidaten die Anzahl der neu zu besetzenden Ämter übersteigt, findet die Wahl in geheimer Abstimmung statt.
Wenn am Ende des ersten Wahlgangs einer der vier meistgewählten Kandidaten nicht die absolute Mehrheit der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder erhalten hat, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, nach dessen Beendigung die vier Kandidaten gewählt sind,die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Kein Mitgliedsstaat darf mehr als ein Mitglied im Präsidium haben. Dies gilt nicht für den Generalsekretär/die Generalsekretärin.
3. Regelungen für die Tätigkeit des Präsidiums:
a) Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin kann zu seiner Entlastung ein Mitglied seiner Institution der regionalen externen Finanzkontrolle im Einzelfall mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsidiumsmitglied bevollmächtigen.
b) Für die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden durch die Mitgliederversammlung Stellvertreter gewählt, die, vorbehaltlich Artikel 13, Präsidiumsmitglieder in der Ausübung ihrer Aufgaben vertreten können. Als stellvertretende Präsidiumsmitglieder sollen nur Mitglieder einer regionalen Institution der externen Finanzkontrolle gewählt werden, die dem Mitgliedsstaat des Vertretenen angehören.
c) Stellvertreter werden zugleich als Ersatzmitglied für den Fall des Ausscheidens eines Präsidiumsmitgliedes während der Amtszeit des Präsidiums gewählt. Davon ausgenommen ist der Präsident/die Präsidentin, welche/r je nach Beschluss des Präsidiums entweder durch seinen Nachfolger/seineNachfolgerin an der Spitze der Institution, die den letzten ordentlichen Kongress ausgerichtet hat, ersetzt wird oder durch den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin von EURORAI.
d) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt drei Jahre und fällt mit dem Kongress zusammen.
e) Die Mitglieder können durch freiwilligen Rücktritt, der dem Präsidium schriftlich mitgeteilt wird, und wegen Nichterfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausscheiden. Sie können ihr Amt auch nach Ablauf ihrer Amtszeit niederlegen. In diesem Fall bleiben sie so lange im Amt, bis ihre Nachfolger bestätigt wurden.
f) Das Präsidium tritt so oft zusammen, wie es der Präsident/die Präsidentin bestimmt, und auf Initiative oder Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder.
g) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlussfähig.
h) Das Präsidium tagt mindestens einmal jährlich.
i) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Präsidiums hat eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Präsidiums.
Artikel 11 – Befugnisse und Aufgaben –
Dem Präsidium hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
1. Die Befugnisse des Präsidiums erstrecken sich im Allgemeinen auf alle Handlungen, die mit dem Zweck der Vereinigung zusammenhängen und ihre Aktivitäten bestimmen, sofern sie nicht gemäß dieser Satzung der ausdrücklichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen,
2. die Einhaltung der Satzung von EURORAI zu überwachen,
3. nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien die für die Aufgabenerfüllung von EURORAI notwendigen Beschlüsse zu fassen,
4. den Entwurf des Haushaltsplans zu billigen und der Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung zu unterbreiten,
5. dem Generalsekretariat Richtlinien für die Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses zum Zwecke der Kontrolle durch die Rechnungsprüfer vorzugeben,
6. den Jahresabschluss zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung zu erstellen,
7. jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht von EURORAI zu unterbreiten,
8. Fachausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, deren auf den Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen begrenzte Aufgaben festzulegen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten,
9. über die Aufnahme neuer Vollmitglieder oder assoziierter Mitglieder ohne Stimmrecht zu entscheiden und
10. die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen und deren Beschlüsse auszuführen.
Artikel 12 – Präsidiumssitzungen auf telematischem Wege –
Wenn das Präsidium dies für zweckmäßig hält und dies in der entsprechenden Einberufung ordnungsgemäß angegeben wird, können die Präsidiumssitzungen gleichzeitig auf telematischem Wege an anderen Orten und in anderen Räumlichkeiten als denen, an denen die Hauptsitzung des Präsidiums als Präsenzveranstaltung stattfindet, abgehalten werden. Dabei können audiovisuelle Medien (Videokonferenzsystem mit beliebigen abgesicherten Medien) oder Computer (Webcam o. ä.) oder ähnliche technische Mittel eingesetzt werden, sofern diese die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Abhaltung der Präsidiumssitzung, der Identität seiner Mitglieder und deren Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung gewährleisten. Die Einberufung des Präsidiums auf diese Weise wird ausdrücklich im Sitzungsprotokoll festgehalten.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann die Abhaltung der Präsidiumssitzung auf telematischem Wege die Abhaltung derselben als Präsenzveranstaltung vollständig ersetzen; dies muss in der Einberufung angegeben werden, wobei die vorgenannten technischen Anforderungen zu beachten sind.
Artikel 13 – Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin –
1. Der Präsident/die Präsidentin ist der/die höchste gesetzliche Vertreter/in von EURORAI gegenüber öffentlichen oder privaten Einrichtungen; ihm/ihr obliegen Einberufung, Vorsitz und Schließung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Präsidiums sowie Leitung der Beratungen beider Gremien, Genehmigung der vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin beglaubigten Sitzungsprotokolle sowie der übrigen vom Generalsekretariat ausgestellten Bescheinigungen.
Der Präsident/die Präsidentin ist auch verantwortlich für die Anordnung von Zahlungen und die Genehmigung von Dokumenten, Protokollen und Korrespondenz mittels Unterschrift; er/sie kann alle dringenden Maßnahmen ergreifen, die für das gute Funktionieren der Vereinigung erforderlich oder die für die Entwicklung ihrer Aktivitäten notwendig oder zweckmäßig sind, unbeschadet der späteren Berichterstattung an das Präsidium. Er/sie kann diese Funktionen an den Generalsekretär/die Generalsekretärin delegieren, dem/der auch die institutionelle Vertretung übertragen werden kann.
2. Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten/diePräsidentin bei dessen/deren krankheitsbedingter oder sonstiger Abwesenheit und hat die gleichen Befugnisse.
VI. Das Generalsekretariat
Artikel 14 – Sitz und Organisation –
Die externe Institution zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der Region, in der sich der Sitz der Organisation befindet, ist mit der Führung des Generalsekretariats betraut; ihr Leiter/ihre Leiterin ist der Generalsekretär/die Generalsekretärin von EURORAI.
Artikel 15 – Befugnisse und Aufgaben –
Dem Generalsekretariat hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
1. die finanzielle und administrative Verwaltung der Vereinigung, den Abschluss und die Formalisierung zweckmäßiger Verträge, die Genehmigung der Ausgaben und die Anordnung der zu leistenden Zahlungen sowie sonstige übliche Verwaltungshandlungen der Vereinigung zu tätigen; diese unterliegen alle der Kontrolle des Präsidiums, dem es in der jeweils nächsten Sitzung Bericht erstattet,
2. die reinadministrativen Tätigkeiten der Vereinigung durchzuführen, die gesetzlich vorgeschriebene Buchhaltung von EURORAI zu tätigen und zu überwachen, die Kartei der Vollmitglieder und der assoziierten Mitglieder ohne Stimmrecht zu führen, die übrige Dokumentation der Vereinigung vorzunehmen, sowie den Dokumentationspflichten in der gesetzlich vorgesehenen Form nachzukommen,
3. die Sitzungen des Präsidiums vorzubereiten,
4. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums auszuführen,
5. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums mit Genehmigung des Präsidenten/der Präsidentin zu beglaubigen,
6. den Entwurf des Haushaltsplans zu erarbeiten und dem Präsidium vorzulegen,
7. die Mitgliedsbeiträge einzuziehen sowie die Konten und Kassen der Vereinigung in Übereinstimmung mit dem verabschiedeten Haushaltsplan zu verwalten,
8. dem Präsidium die Jahresabschlüsse und einen jährlichen finanziellen Rechenschaftsbericht vorzulegen, welche dieses wiederum der Mitgliederversammlung vorlegt,
9. den Haushaltsplan auszuführen und die Bücher von EURORAI zu führen,
10. die ihm von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium übertragenen Aufgaben zu erfüllen,
11. die Vereinigung im Auftrag des Präsidenten/der Präsidentin zu vertreten und
12. die Bankkonten zu verwalten, um alle Arten von Bankgeschäften, aktiv oder passiv, durchführen zu können, mit der Möglichkeit, diese Funktion an das mit der wirtschaftlichen und administrativen Verwaltung des Generalsekretariats beauftragte Personal delegieren zu können, so dass dieses für dieselben Bankkonten von EURORAI autorisiert und zeichnungsberechtigt ist, wobei es die oben genannten Transaktionen per Electronic Banking durchführen kann; dies hat stets gemeinsam mit zwei Unterschriften zu erfolgen, eine davon muss immer vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin oder einer stellvertretenden Person gemäß Art. 10.3.a) dieser Satzung stammen, die andere von einem/einer Angestellten, der/die über eine entsprechende Bevollmächtigung für die Bankkonten der Vereinigung verfügt.
VII. Kongress
Artikel 16 – Kongress –
1. Das Präsidium soll mindestens alle drei Jahre in Verbindung mit einer ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kongress einberufen, der sich einem Thema widmen soll, das mit den Zielsetzungen von EURORAI in Zusammenhang steht.
2. Organisation und Kosten des Kongresses werden von EURORAI und der Rechnungskontrollinstitution der Region getragen, in der die Veranstaltung gemäß Beschluss des Präsidiums in Übereinkunft mit der organisierenden Institution stattfindet. Das Generalsekretariat von EURORAI kann der für die Organisation verantwortlichen Institution bei den Vorbereitungen behilflich sein.
VIII. Finanzvorschriften
Artikel 17 – Finanzvorschriften –
1. Das Finanzjahr der Vereinigung beträgt ein Jahr und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
2. Die anfallenden Kosten von EURORAI werden wie folgt gedeckt:
a) durch die nach Artikel 8 festgesetzten Beiträge der Mitglieder, die bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres fällig sind,
b) durch Zuschüsse, Schenkungen oder sonstige Zuwendungen seitens regionaler, nationaler oder internationaler juristischer oder natürlicher Personen,
c) durch Erlöse aus dem Verkauf der Veröffentlichungen und aus anderen Tätigkeiten von EURORAI,
d) durch sonstige vom Präsidium gebilligte Einnahmen.
3. Die externe Institution zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der Region, in der sich der Sitz von EURORAI befindet, stellt Personal und Büroräume zur Führung des Generalsekretariats zur Verfügung und trägt die Kosten dafür.
4. DerJahreshaushaltsplan wird mit zweihunderttausend Euro (200.000 Euro) veranschlagt. Dieser Betrag kann auf Vorschlag des Präsidiums durch Zustimmung der Mitgliederversammlung angepasst werden.
5. Der Haushalt von EURORAI deckt die Kosten des Sprachendienstes.
6. Die Mitgliederversammlung ernennt aus dem Kreis der Mitglieder von EURORAI die Rechnungsprüfer zur Prüfung der Jahresrechnung.
7. Der Vereinigung mangelt es an Gründungsvermögen.
IX. Auflösung und Liquidation
Artikel 18 – Auflösung von EURORAI –
Bei der Auflösung, die nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder von EURORAI von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedsstaates, in dem sich der Sitz von EURORAI befindet, verfahren.
Artikel 19 – Liquidation und Verwendung der Haushaltsreste –
Im Falle der Auflösung der Vereinigung wird ein Liquidationsausschuss ernannt. Nach Tilgung der Schulden wird der Liquiditätsüberschuss unter den Mitgliedern verteilt, die ihn für Zwecke verwenden, die dem nicht gewinnorientierten Charakter der Vereinigung nicht entgegenstehen.