II. Zusammensetzung 

Artikel 3 – Mitglieder –
  1. Berechtigt zur Mitgliedschaft in EURORAI sind die regionalen externen Institutionen zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der europäischen Staaten.

  2. Bedingungen für die Aufnahme einer Rechnungskontrollinstitution sind die Annahme der vorliegenden Satzung und die Bestätigung durch das Präsidium. Die Mitgliederversammlung nimmt bei ihrer nächsten ordentlichen Sitzung von der Aufnahme des neuen Mitglieds bestätigend Kenntnis.

  3. Der Austritt aus EURORAI erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium.

  4. Das Präsidium kann andere Institutionen der öffentlichen Finanzkontrolle als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen und die Bedingungen für eine solche Aufnahme festlegen. Die Mitgliederversammlung nimmt bei ihrer nächsten Sitzung von der Aufnahme der assoziierten Mitglieder bestätigend Kenntnis.

  5. Das Präsidium kann andere Institutionen und Vereinigungen, welche sich mit der öffentlichen Finanzkontrolle beschäftigen, als Beobachter zulassen, die Bedingungen für eine solche Aufnahme festlegen und die in diesem Zusammenhang als notwendig erachteten Übereinkommen abschließen. Die Mitgliederversammlung wird hierüber unterrichtet und nimmt bei ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu den abgeschlossenen Übereinkommen Stellung.

Rund 114 Teilnehmer aus 11 Ländern nahmen am vergangenen 7. Oktober in Rostow-am-Don an dem internationalen Seminar über die Prüfung der kommunalen Gebietskörperschaften teil, deren Ausrichter die Kontroll- und Rechnungskammer der Region Rostow war.