Artikel 15 – Sitz und Rechtsstatut der Organisation –
- Der Sitz der Organisation befindet sich am Sitz der Sindicatura de Comptes der Generalitat Valenciana in Valencia.
- EURORAI wird gemäß dem Recht des Mitgliedsstaates, in dem sie ihren Sitz hat, errichtet. Für sie gelten diese Satzung und die zu ihrer Anwendung erlassenen Bestimmungen.
Artikel 16 – Ausführungsbestimmung zu Artikel 3 des Gesetzes 191/1964 vom 24. Dezember des Königreichs Spanien –
Zu dem Zweck der Ausführung der Bestimmung des Artikel 3 des Gesetzes 191/1964 vom 24. Dezember, welches die spanischen Vereinigungen regelt, wird folgendes bestimmt:
- Der territoriale Umfang der Vereinigung beschränkt sich auf Europa,
- Das jährliche Haushaltslimit beträgt 75.000 Euro,
- Der Vereinigung mangelt es an Gründungsvermögen,
- Den Mitgliedern werden die in der Satzung bestimmten Befugnisse und Aufgaben obliegen.
Artikel 17 – Verlust der Mitgliedschaft –
Bei Rückstand von zwei oder mehr Jahren in den Beitragszahlungen kann das Präsidium die die Beiträge schuldende Institution von der Mitgliedschaft ausschließen oder ihre Mitgliedsrechte solange aufheben, bis sie den ausstehenden Beitragszahlungen nachkommt.
Artikel 18 – Amtssprachen –
- Die Amtssprachen von EURORAI sind Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch.
- Das Präsidium legt die Arbeitssprachen in den Ausschüssen, Seminaren und Arbeitsgruppen sowie für die vorgesehenen Veröffentlichungen und den innerorganisatorischen Schriftverkehr von EURORAI fest.
Artikel 19 – Auflösung von EURORAI –
Bei der Auflösung, die nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder von EURORAI von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Mitgliedsstaates, in dem sich der Sitz von EURORAI befindet, verfahren.