VII. Finanzvorschriften 

Artikel 14 – Finanzvorschriften –
  1. Die anfallenden Kosten von EURORAI werden wie folgt gedeckt:

    1. durch die nach Artikel 8 festgesetzten Beiträge der Mitglieder und assoziierten Mitglieder; der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres fällig,

    2. durch Zuschüsse, Schenkungen oder sonstige Zuwendungen seitens regionaler, nationaler oder internationaler juristischer oder natürlicher Personen,

    3. durch Erlöse aus dem Verkauf der Veröffentlichungen und aus anderen Tätigkeiten von EURORAI,

    4. durch sonstige vom Präsidium gebilligte Einnahmen.

  2. Die externe Institution zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der Region, in der sich der Sitz von EURORAI befindet, stellt Personal und Büroräume zur Führung des Generalsekretariats zur Verfügung und trägt die Kosten dafür.

  3. Der Haushalt von EURORAI deckt die Kosten des Sprachendienstes.

  4. Die Mitgliederversammlung ernennt aus dem Kreis der Mitglieder von EURORAI zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Jahresrechnung.
Rund 114 Teilnehmer aus 11 Ländern nahmen am vergangenen 7. Oktober in Rostow-am-Don an dem internationalen Seminar über die Prüfung der kommunalen Gebietskörperschaften teil, deren Ausrichter die Kontroll- und Rechnungskammer der Region Rostow war.