IV. Die Mitglieder- versammlung 

Artikel 5 – Zusammensetzung –

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Präsidenten der regionalen externen Rechnungskontrollinstitutionen, die Mitglieder von EURORAI sind, oder aus deren Vertretern zusammen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.


Artikel 6 – Versammlungen –

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Jahre auf Einladung des Präsidiums zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

  2. Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Präsidiums, die auch auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder von EURORAI erfolgt, satzungsgemäß zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

  3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der jeweilige Präsident von EURORAI.

  4. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Präsidium in seiner nächsten Sitzung erstellt.

Artikel 7 – Abstimmung und Stimmrecht –
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen sind die Bestimmungen des Artikel 8 B.1.

  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  3. Ein Stimmrecht besteht nicht, wenn das Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand ist.

Artikel 8 – Befugnisse –

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ von EURORAI.
  1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt es,

    1. die zum Erreichen der Ziele von EURORAI notwendigen Richtlinien festzulegen,

    2. über die Tätigkeitsberichte der anderen Organe von EURORAI zu beraten,

    3. über die von einem oder mehreren Mitgliedern oder durch das Präsidium eingebrachten Anträge zu befinden,

      1. den Haushalt von EURORAI für den Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Sitzungen der Mitgliederversammlung zu bewilligen,

      2. die Höhe der Beitragszahlungen der Mitglieder und assoziierten Mitglieder entsprechend Artikel 14 zu bestimmen,

      3. die Haushaltsrechnung von EURORAI zu billigen,

    4. Fachausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen und deren Aufgaben festzulegen,

    5. die vier weiteren Mitglieder des Präsidiums zu wählen und

    6. den Ort der nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.

  2. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt es,

    1. die Satzung auf Vorschlag des Präsidiums oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder von EURORAI durch einen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss zu ändern,

    2. der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung zu geben,

    3. die Auflösung, Verschmelzung oder Aufnahme der Vereinigung gemäß den Bestimmungen des Artikel 19 zu beschließen,

    4. notwendig gewordene außerordentliche Beitragszahlungen auf Vorschlag des Präsidiums festzulegen; außerordentliche Beiträge können nicht mehr als zwanzig Prozent der ordentlichen Beiträge betragen,

    5. und alle weiteren Angelegenheiten zu behandeln, die die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung rechtfertigen.

Rund 114 Teilnehmer aus 11 Ländern nahmen am vergangenen 7. Oktober in Rostow-am-Don an dem internationalen Seminar über die Prüfung der kommunalen Gebietskörperschaften teil, deren Ausrichter die Kontroll- und Rechnungskammer der Region Rostow war.