V. Das Präsidium 

Artikel 9 – Zusammensetzung –
  1. Das Präsidium besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar:

    1. drei Mitgliedern kraft Amtes, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden:

      • dem Präsidenten der externen Institution zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der Region, die die letzte ordentliche Mitgliederversammlung ausgerichtet hat; dieser ist Präsident von EURORAI und Vorsitzender des Präsidiums;

      • dem Präsidenten der externen Institution zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der Region, die die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ausrichten soll; dieser ist stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums;

      • dem Generalsekretär von EURORAI.

    2. vier Mitgliedern aus dem Kreis der Präsidenten der anderen regionalen externen Institutionen zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens, welche Mitglied von EURORAI sind; diese werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.

      Um eine ausgewogene Vertretung aller Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, soll die Wahl dieser vier Mitglieder so erfolgen, dass sie den verschiedenen Finanzkontrollsystemen und der Anzahl der Mitgliedsinstitutionen innerhalb eines Mitgliedsstaates Rechnung trägt.

      Wenn die Zahl der Kandidaten die Anzahl der neu zu besetzenden Ämter übersteigt, findet die Wahl in geheimer Abstimmung statt.

      Wenn am Ende des ersten Wahlgangs einer der vier meistgewählten Kandidaten nicht die absolute Mehrheit der Stimmen der bei der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder erhalten hat, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, nach dessen Beendigung die vier Kandidaten gewählt sind, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

      Kein Mitgliedsstaat darf mehr als ein Mitglied im Präsidium haben. Dies gilt nicht für den Generalsekretär.

    1. Der Generalsekretär kann zu seiner Entlastung ein Mitglied seiner Institution der regionalen externen Finanzkontrolle im Einzelfall mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Präsidiumsmitglied bevollmächtigen.

    2. Für die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden Stellvertreter gewählt, die, vorbehaltlich Artikel 11, Präsidiumsmitglieder in der Ausübung ihrer Aufgaben vertreten können. Als stellvertretende Präsidiumsmitglieder sollen nur Mitglieder 8
      einer regionalen Institution der externen Finanzkontrolle gewählt werden, die dem Mitgliedsstaat des Vertretenen angehört.

    3. Stellvertreter werden zugleich als Ersatzmitglied fúr den Fall des Ausscheidens eines Präsidiumsmitgliedes während der Amtszeit des Präsidiums gewählt. Davon ausgenommen ist der Präsident, welcher je nach Beschluss des Präsidiums entweder durch seinen Nachfolger an der Spitze der Institution, die den letzten ordentlichen Kongress ausgerichtet hat, ersetzt wird oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden von EURORAI.

  2. Die Amtszeit des Präsidiums beginnt nach Abschluss jeder ordentlichen Mitglieder-versammlung.

  3. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder beschlussfähig.

  4. Das Präsidium tagt mindestens einmal jährlich.

  5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Präsidiums hat eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Präsidiums.

Artikel 10 – Befugnisse und Aufgaben –

Dem Präsidium obliegt es,

  1. die Einhaltung der Satzung von EURORAI zu überwachen,

  2. nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien die für die Aufgabenerfüllung von EURORAI notwendigen Beschlüsse zu fassen,

  3. den Entwurf des Haushaltsplans zu billigen und der Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung zu unterbreiten,

  4. dem Generalsekretariat Richtlinien für die Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses zum Zwecke der Kontrolle durch zwei Rechnungsprüfer vorzugeben,

  5. jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht von EURORAI zu unterbreiten,

  6. Fachausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, deren auf den Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen begrenzte Aufgaben festzulegen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten und

  7. die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Artikel 11 – Der Präsident –

Der Präsident vertritt EURORAI nach außen. Er kann sich hierbei von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.

Neu! Die Vorbereitungen für die nächste EURORAI-Veranstaltung, ein internationales Seminar zur Betrugs- und Korruptionsbekämpfung, welches am 7. und 8. Juni 2012 in Bordeaux stattfinden wird, sind bereits weit fortgeschritten und das EURORAI-Generalsekretariat möchte nunmehr alle Interessenten bitten, sich spätestens bis zum 18. Mai 2012 für die Veranstaltung anzumelden und spätestens bis zum 11. Mai 2012 ihre entsprechende Hotelbuchung vorzunehmen.