Artikel 12 – Sitz und Organisation –
Die externe Institution zur Kontrolle des öffentlichen Finanzwesens der Region, in der sich der Sitz der Organisation befindet, ist mit der Führung des Generalsekretariats betraut; ihr Leiter ist der Generalsekretär von EURORAI.
Artikel 13 – Befugnisse und Aufgaben –
Dem Generalsekretariat obliegt es,
- die Sitzungen des Präsidiums vorzubereiten,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums auszuführen,
- den Entwurf des Haushaltsplans zu erarbeiten und dem Präsidium vorzulegen,
- die Mitgliedsbeiträge einzuziehen sowie die Konten und Kassen der Vereinigung in Übereinstimmung mit dem verabschiedeten Haushaltsplan zu verwalten,
- dem Präsidium jährlich die Haushaltsrechnung und einen finanziellen Rechenschaftsbericht vorzulegen,
- den Haushaltsplan auszuführen und die Bücher von EURORAI zu führen und
- die ihm von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium übertragenen Aufgaben zu erfüllen.